AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Beck Digital GmbH
Stand: 2024
§ 1 Geltungsbereich
- Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Verträge zwischen der Beck Digital GmbH, Forchheimer Str. 65, 90425 Nürnberg – nachstehend „Agentur“ genannt – und ihren Kunden Anwendung.
- Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Die Angebote der Agentur richten sich ausschließlich an Unternehmer. Ein Unternehmer (§ 14 BGB) ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Der Kunde versichert mit dem Vertragsschluss, dass er Unternehmer ist.
- Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
- Der Umfang der durch die Agentur geschuldeten Leistung richtet sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung im jeweiligen Angebot der Agentur, nicht jedoch nach allgemeinen werblichen Informationen im Internet oder anderen Medien. In Webdesign- oder Webentwicklungs-Aufträgen ist die Texterstellung und Bildauswahl nur dann inklusive, wenn dies explizit im Angebot angegeben wurde.
- Die Agentur erbringt Dienstleistungen, insbesondere im Bereich Webentwicklung und -design, Prozessautomatisierung, und Online-Marketing (SEO, SEA, Social Media Ads). In diesem Rahmen verpflichtet sich die Agentur nicht zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges oder zur Herstellung eines Werks, es sei denn, die Agentur bietet dies im Angebot ausdrücklich an.
- Sofern Ziele für eine erfolgsabhängige Beteiligung vereinbart werden, sind diese rechtlich unverbindlich und insbesondere nicht garantiert, sondern ausschließlich als Basis der diesbezüglichen Vergütungsberechnung zu verstehen.
- Die Agentur kann Dritte als Unterauftragnehmer einsetzen, um vertraglich geschuldete Leistungen zu erbringen.
§ 3 Vertragsschluss
- Vor Vertragsschluss kann zwischen der Agentur und dem Kunden ein Vorgespräch erfolgen, in welchem die individuellen Interessen und Ziele festgehalten werden. Ferner kann die Agentur dem Kunden alternativ oder zusätzlich ein bindendes Angebot in Textform zusenden.
- Der Vertrag zwischen der Agentur und dem Kunden kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot der Agentur annimmt. Die Annahmeerklärung kann schriftlich, in Textform, per Video- oder Tonaufzeichnung (jeweils mit Zustimmung des Kunden) oder mündlich erfolgen.
- Falls das Vorgespräch über Fernkommunikationsmittel stattfindet, willigt der Kunde ein, dass die Agentur das Telefonat, die Video-Konferenz oder den Chat zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnet.
§ 4 Vergütung, Aufrechnung
- Die Höhe der vom Kunden geschuldeten Vergütung ist im Angebot der Agentur angegeben. Alle mitgeteilten Preise sind Nettobeträge zuzüglich Mehrwertsteuer.
- Gegen den Honoraranspruch und den Aufwendungsersatzanspruch kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären.
- Die Agentur kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Erfüllung der geschuldeten Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.
- Mehrere Kunden desselben Auftrages haften für die Vergütung als Gesamtschuldner.
- Zusätzliche Leistungen und nachträgliche Änderungswünsche des Kunden, die über die angebotene Dienstleistung hinausgehen, werden pauschal mit einem Stundensatz von 120 € netto vergütet und gesondert abgerechnet.
§ 5 Zahlung, Rechnung und Fälligkeit
- Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Rechnungsstellung fällig. Sie sind per Überweisung auf das von der Agentur angegebene Bankkonto zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Im Falle eines Werkvertrages ist bei Vertragsschluss eine Anzahlung des Kunden in Höhe von 50 % der Auftragssumme fällig. Die restlichen 50 % sind mit Abnahme des Werkes fällig. Im Falle eines Dienstvertrages, ist die Vergütung monatlich im Voraus fällig und die Rechnung wird zu Monatsbeginn an den Kunden übermittelt.
- Bei Nichtzahlung schuldet der Kunde der Agentur auch ohne gesonderte Mahnung ab dem 7. Tag nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt unbenommen.
- Einwendungen gegen Rechnungen der Agentur sind spätestens innerhalb von einer Woche nach Zugang geltend zu machen.
- Bei Zahlungsverzug und bei vom Kunden unberechtigterweise erhobenen Einwendungen gegen eine Zahlung gegenüber dem jeweiligen Anbieter der Zahlungsart ist der Kunde verpflichtet, der Agentur Schadensersatz gemäß den Bedingungen des Zahlungsartanbieters zu leisten, die dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich sind. Dies gilt nicht, soweit dem Kunden kein Verschulden trifft.
§ 6 Mitwirkungspflicht des Kunden
- Der Kunde hat die erforderlichen und ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen innerhalb von drei Werktagen vollständig zu erbringen. Insbesondere stellt der Kunde Inhalte und Materialien, wie Bilder, Texte, Corporate Identity und Logos, die für das Projekt erforderlich sind, der Agentur bereit.
- Der Kunde muss zudem für Rückfragen oder die Genehmigung von Entwürfen in einem angemessenen Zeitraum (maximal 3 Werktage) zur Verfügung stehen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch die Agentur, bleibt deren Vergütungsanspruch unberührt (Annahmeverzug). Im Falle von Dauerschuldverhältnissen trägt der Kunde das Verwendungsrisiko der Dienstleistung der Agentur, deren Vergütungsanspruch auch unabhängig vom Verschulden des Kunden für die nicht erbrachte Mitwirkungshandlung bestehen bleibt, sofern die Gründe für die Verhinderung der Leistungserbringung durch die Agentur aus der Sphäre des Kunden stammen.
- Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Erreichung eigener Ziele und Erfolge von seiner Mitwirkung abhängt und daher von zentraler Bedeutung ist. Er sorgt daher auch ohne besondere Aufforderung durch die Agentur dafür, dass der Agentur alle notwendigen Informationen bzw. Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden und die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Auskünfte erteilt werden. Dies gilt auch für alle Informationen, Daten, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungstätigkeit vorliegen oder bekannt werden.
- Der Erfolg der Zusammenarbeit hängt weiter davon ab, dass der Kunde alle Entscheidungen, die zur Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen erforderlich sind, unverzüglich trifft und allenfalls erforderliche Zustimmungen einholt (z.B. Zustimmungen der Konzernleitung, des Aufsichtsrats, der Mitarbeiter, des Betriebsrats etc.). Der Kunde verpflichtet sich daher, solche Entscheidungen unverzüglich zu treffen und mitzuteilen.
- Um die Außenwirkung von Aktivitäten wie Websites und Werbekampagnen zu verbessern, ist es wichtig, dass der Kunde seine individuellen Ziele und die Zielgruppe versteht. Die Agentur weist darauf hin, dass obwohl keine Verpflichtung zur Bereitstellung solcher Angaben besteht, der Kunde dennoch dazu beiträgt, den Erfolg der Aktivitäten zu messen und zu verbessern.
- Revisionen müssen ferner nach Abgabe des Projekts innerhalb von 3 Werktagen bekannt gegeben und spezifiziert werden.
- Sofern die vereinbarten Beratungsleistungen in den Räumlichkeiten des Kunden erbracht werden, wird der Kunde die notwendige Büroinfrastruktur kostenlos bereitstellen und dafür sorgen, dass alle organisatorischen Rahmenbedingungen vorliegen und eine ungestörte Leistungserbringung gewährleistet ist.
- Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten oder liegen sonstige Umstände außerhalb der Einflusssphäre der Agentur vor, welche die Agentur an der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen hindern, verschiebt sich ein vereinbarter Terminplan. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, dem Kunden die durch ihn verursachten Mehrkosten (z.B. Stehzeiten der eingesetzten Mitarbeiter) in Rechnung zu stellen. Ansprüche der Agentur aufgrund Annahmeverzug bleiben unberührt.
- Der Kunde erklärt sich bei allen Web-Projekten (Webdesign, Redesign, und SEO) damit einverstanden, dass die Agentur im Footer und Impressum der Website mit einem do-follow Backlink genannt wird.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, das im Rahmen des Projekts erstellte Werk unter Verwendung des Kunden-Logos als Referenz auf seiner Website sowie in Präsentationen und Werbematerialien zu nutzen.
§ 7 Zurückbehaltungsrecht, Verzug
- Der Kunde kann die Erfüllung vertraglich geschuldeter Leistungen durch die Agentur erst verlangen, wenn die vereinbarte Vergütung eingegangen, alle angeforderten Datenauskünfte vollständig und zutreffend erteilt wurden und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht sind.
- Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, kann die Agentur weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages verweigern.
- Die Agentur steht bis zur vollständigen Erfüllung ihrer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht an den vom Kunden zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen übergebenen Unterlagen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, sofern und soweit dem Kunden dadurch ein auch unter Berücksichtigung des Erfüllungsinteresses der Agentur ein unverhältnismäßiger Nachteil zugefügt würde.
§ 8 Verhalten und Rücksichtnahme
- Falls sich die Agentur und/oder der Kunde öffentlich bewerten (z. B. mit Sternen oder Kommentaren), äußern sie sich wohlwollend hinsichtlich der gemeinsamen Zusammenarbeit und den jeweiligen Vertragspartner, auch nach Vertragsende. Gesetzliche Äußerungsrechte bleiben hiervon unberührt.
- Sofern der Kunde an Communities und Gruppen teilnimmt, die ausschließlich von der Agentur organisiert und verantwortet werden (z.B. auf Facebook), nimmt er Rücksicht auf die Interessen der Agentur. Sollte der Kunde (zum Beispiel durch geschäftsschädigende Äußerungen) die Interessen der Agentur innerhalb der Gruppe / Community verletzen oder beeinträchtigen, kann die Agentur, den Kunde von der Teilnahme an Communities und Gruppen vorübergehend oder dauerhaft ausschließen.
§ 9 Haftung
- Die Agentur haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung, deren gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus haftet die Agentur für gegebene Garantien sowie für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, etwa dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) umfasst werden. Davon abgesehen haftet die Agentur für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist der Agentur, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden und nicht unter Sätze 1 und 2 des vorstehenden Absatzes fallen, haftet die Agentur, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung die Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb vertrauen darf (Kardinalpflichten); dabei beschränkt sich die Haftung gegenüber Unternehmern jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, so dass insbesondere mittelbare Schäden (z.B. entgangener Gewinn) sowie Folgeschäden ausgeschlossen sind. Die Höhe des Schadens ist auf den Wert beschränkt, der dem dreifachen Wert der Lieferung entspricht.
- Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
§ 10 Abwerbeverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertrages keine Mitarbeiter der Agentur sowie etwaiger Subunternehmer der Agentur aktiv abzuwerben oder dies zu versuchen.
§ 11 Verjährung
Sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Ansprüche des Kunden gegen die Agentur verjähren nach zwei Jahren. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren, wenn der Agentur Vorsatz zur Last fällt.
§ 12 Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz
- Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, erhält die Agentur einen Anteil der Vergütung, der dem Umfang der bis zur Beendigung des Auftrags durch die Agentur geleisteten Tätigkeit entspricht. Wird der Auftrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat die Agentur zusätzlich für den Zeitraum von der Beendigung des Auftrags bis zum Ablauf der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist Anspruch auf 90 % der ihr für diesen Zeitraum zustehenden Vergütung. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.
- Ist der Kunde bei Dauerschuldverhältnissen oder Ratenzahlungen mit mehr als einer fälligen Rate in Verzug, kann die Agentur den Vertrag außerordentlich kündigen und die Leistungen einstellen. Die Agentur ist in diesem Fall berechtigt, einen Betrag in Höhe der gesamten Vergütung, die ansonsten bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig werden würde, als Schadensersatz geltend zu machen.
§ 13 Kündigung
- Bei Verträgen mit fester Laufzeit steht dem Kunden kein Kündigungsrecht zu, es sei denn, es wurde individuell etwas anderes schriftlich vereinbart.
- Wird der Vertrag nicht einen Monat zum Laufzeitende gekündigt, verlängert sich die Laufzeit jeweils um einen Zeitraum von der Länge der Erstlaufzeit.
- Erteilt der Kunde der Agentur vor Ablauf der Vertragslaufzeit einen weiteren Auftrag über andere Leistungen, verlängert sich die Mindestlaufzeit des ersten Vertrages bis zum Ende des weiteren Auftrages, so dass die Laufzeiten parallel enden, wenn sie sich nicht verlängern.
- Nach dem Ende der Zusammenarbeit oder wenn die Agentur dem Kunden schriftlich die vollständige Erbringung aller geschuldeten Dienstleistungen mitteilt, kann der Kunde die Erbringung weiterer Dienstleistungen nicht mehr verlangen, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Erklärung der Agentur schriftlich die Unvollständigkeit der erbrachten Dienstleistungen rügt.
- Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
- Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 14 Urheberrecht und Rechte Dritter
- Der Kunde trägt die Verantwortung für die Verwendung der von der Agentur bereitgestellten Leistungen. Er haftet Dritten gegenüber alleine für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Beachtung gewerblicher Schutzrechte und sonstiger Rechte Dritter. Der Kunde sichert zu, sich selbst rechtlich abzusichern. Die Agentur trägt für die Rechtssicherheit keine Verantwortung.
- Alle von der Agentur zum Zwecke der Erbringungen der geschuldeten Dienstleistung erstellten und zur Verfügung gestellten Schriftstücke und sonstigen Medien, sind geistiges Eigentum der Agentur. Der Kunde erkennt die ausschließlichen Rechte der Agentur an den Unterlagen und sonstigen Werken an, unabhängig davon, ob die Unterlagen tatsächlich urheberrechtlich, markenrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützt sind.
- Die Agentur räumt dem Kunden zur Nutzung zum vertraglich vereinbarten Zweck für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches, weltweites Nutzungsrecht an den von der Agentur erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnissen ein. Hierunter fallen zum Beispiel Dokumente, Auswertungen, Tabellen, Infografiken, Videos, Fotos, Designs im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Know-how, Werbeanzeigen, Werbetexte, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, Datensammlungen, Software einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form. Solange Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages.
- Der Rechtserwerb gemäß vorstehendem Absatz (2) ist aufschiebend bedingt durch die Begleichung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung; im Falle von Ratenzahlung daher mit der letzten Rate.
- Der Kunde darf die überlassenen Unterlagen während und soweit sich dies aus dem Vertrag ergibt, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für jene eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden, die vom Vertrag und dem konkret vereinbarten Leistungsumfang erfasst sind.
- Die Weitergabe von Arbeitsergebnissen an Dritte sowie die Bearbeitung sämtlicher Arbeits- und Leistungsergebnisse der Agentur bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Agentur, sofern nicht anders vereinbart. Der Kunde ist in keinem Fall berechtigt Analysen, Stellungnahmen, Gutachten etc. der Agentur abzuändern.
- Der Kunde steht dafür ein, dass die an die Agentur überlassenen Materialien (z.B. Fotos, Videos und Texte) frei von Rechten Dritter sind und alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt die Agentur insoweit von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei, einschließlich der Erstattung notwendiger Kosten der Rechtsverteidigung.
§ 15 Unterlagen des Kunden
- Die Agentur ist berechtigt, die vom Kunden erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen als richtig und vollständig anzusehen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Agentur nicht zur Prüfung auf Unrichtigkeiten und deren Korrektur verpflichtet.
- Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat die Agentur auf Verlangen des Kunden alle Unterlagen herauszugeben, die die Agentur zur Auftragsausführung vom Kunden oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der Agentur und dem Kunden und für die Schriftstücke, die der Kunde bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Die Agentur kann von Unterlagen, die an den Kunden zurückgehen, Kopien anfertigen und zurückbehalten.
- Die Vertragsparteien haben nach Auftragsbeendigung das Recht, die jeweils erhaltenen Unterlagen der anderen Partei zurückzugeben oder aber zu vernichten. Sollte es sich um Originale handeln, so ist vor der Vernichtung das Einverständnis der anderen Partei einzuholen.
- Eine Aufbewahrungspflicht, soweit diese nicht gesetzlich bestimmt ist, ist nicht vereinbart.
§ 16 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
- Die Vertragsparteien bewahren Stillschweigen über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangen, es sei denn, dass der Kunde sie von dieser Verpflichtung entbindet.
- Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber den kreditgebenden Banken des Auftragsgebers.
- Die Agentur verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher Geschäftsgeheimnisse des Kunden und zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
§ 17 Elektronische Kommunikation und Datensicherheit
- Die Kommunikation zwischen der Agentur und dem Kunden kann auch per E-Mail, Chat-Messenger oder Direktnachrichten erfolgen. Soweit der Kunde eine Kommunikation per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wie etwa eine Verschlüsselung von E-Mails, informiert der Kunde die Agentur entsprechend in Textform.
- Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Agentur ausdrücklich einverstanden.
- Der Kunde versichert, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
- Der Kunde sichert sich datenschutzrechtlich selbst ab. Der Kunde stellt der Agentur von der Haftung wegen datenschutzrechtlicher Verstöße im Rahmen der Vertragserfüllung frei, es sei denn, die Agentur hat diese Verstöße zu vertreten.
§ 18 Schlussbestimmungen
- Von diesen AGB abweichende Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sowie sonstige Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder der Agentur bestätigt wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben stets Vorrang vor diesen AGB.
- Auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Agentur und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
- Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den vertraglichen Vereinbarungen der Sitz der Agentur. Die Agentur kann allerdings auch den Gerichtsstand des Kunden wählen. Vorstehendes gilt nicht, wenn eine andere – gesetzlich zwingend vorgeschriebene – ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit besteht.